Barrierefreies Studium

Viele Einschränkungen bei der Aufnahme oder Durchführung eines Studiums ergeben sich für behinderte Studierende bereits durch die Struktur einer Hochschule.
 
So wird beispielsweise der Studienverlauf von Studierenden, die sich im Rollstuhl fortbewegen, nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie den Studienanforderungen nicht gewachsen sind, sondern dadurch, dass sie Räume aufgrund eines fehlenden Aufzugs oder einer zu schmalen Tür nicht erreichen können.
Ebenso sind hörbehinderte Studierende nicht in der Lage, bestimmte Veranstaltungen erfolgreich zu absolvieren, wenn dafür kein/e Gebärdensprachdolmetscher/in oder technische Vorrichtungen wie Höranlagen zur Verfügung stehen.
 
Strukturelle Barrieren durch die Umwelt verhindern, dass Chancengleichheit für Menschen mit einer Behinderung umgesetzt wird.
Als öffentliche Einrichtungen sind Hochschulen jedoch verpflichtet, die Gleichstellung aller Studierenden sicherzustellen.   

 

Behindertengleichstellungsrecht

Bereits seit einigen Jahren verfügt die Schweizerische Rechtsordnung über Instrumente, welche Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Hochschulbereich verhindern, verringern und beseitigen, sowie ihre Gleichstellung fördern sollen. Zentral sind das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV), sowie das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG).

Auch kantonale Gesetze verpflichten ihre Hochschulen, die Bedürfnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen sagen im Wesentlichen das Folgende:

 

  • Anspruch auf benachteiligungsfreien Zugang zu Dienstleistungen der Hochschulen

Es besteht eine Pflicht, behinderte Studierende vor Benachteiligungen zu schützen. Diese haben einen Anspruch darauf, dass konkrete Benachteiligungen beseitigt bzw. drohende Benachteiligungen unterlassen werden.

  • Bauliche Zugänglichkeit herstellen

Die Eigentümer einer Hochschule müssen bei Neu- und Umbauten im Rahmen der Verhältnismässigkeit die hindernisfreie Zugänglichkeit und Begehbarkeit des Gebäudes gewährleisten.

  • Öffentliche Verkehrsmittel

Bis spätestens 2013 müssen die Kommunikationssysteme und Billettautomaten aller öffentlichen Verkehrsbetriebe zugänglich sein. Bestehende Bauten und Anlagen, sowie Fahrzeuge sind bis 2023 hindernisfrei umzugestalten. Bis dahin sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit angemessene Ersatzlösungen anzubieten.

  • Behindertengleichstellung fördern

Auf der Basis des BehiG kann der Bund Gleichstellungsprojekte fördern. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) ist hier die zuständige Anlaufstelle.

Link

Wie sich die konkreten Bestimmungen in den einzelnen Bereichen auswirken, zeigen die folgenden Beispiele, die aus der Beratungspraxis der Fachstelle Égalité Handicap resultieren.