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Nachteilsausgleich

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit haben bei der Aufnahme und Durchführung ihres Studiums, bei der Suche nach Praktika, sowie beim Einstieg in die Berufswelt mit behinderungsbedingten Benachteiligungen zu kämpfen. Nachteilsausgleiche sollen dabei helfen, Diskriminierungen zu vermeiden und eine gleichberechtigte Teilnahme am Studium zu gewährleisten.


Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ergibt sich bereits aus verschiedenen Gesetzestexten, wie z.B.

  • der Bundesverfassung (BV, Art 2.3, Art 8.1 und Art 8.2)
  • dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, Art 1.1, Art 1.2 und Art 5.2)
  • dem Bundesgesetz über die Fachhochschulen (FHSG, Art 3.5.b)

Die HfH hat die Gleichstellung von Menschen mit einer Behinderung in ihrem Leitbild verankert.

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich

Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis oder durch den Nachweis eines Gesundheitsschadens im Sinne der IV glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung und/ oder einer chronischen Krankheit Studienleistungen oder Prüfungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, kann ihnen die Erbringung gleichwertiger Studien- oder Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form gestatten werden.
Studierende, welche einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen wollen, können sich bei ihrer Mentorin/ ihrem Mentor und/ oder der Gleichstellungsbeauftragten beraten lassen. Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Die Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen ist individuell. Es bestehen keine festen Regeln für die Gestaltung eines Nachteilsausgleichs.

 

 

Nachteilsausgleich bei der Zulassung zum Studium

Die Zulassung zu einem Studium in Logopädie bzw. Psychomotoriktherapie erfordert das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens. Durch die Umstellung der Studiengänge auf die Bachelor-/ Masterstudiengänge und das damit einhergehende Studienmodulsystem sowie der Passerelle zu einem universitären Studium, muss stärker in Betracht gezogen werden, dass Studierende ihre Tätigkeit sowohl in einem theoretisch/ forschenden Arbeitsfeld als auch in einem berufspraktischen Umfeld ausüben können. Je nach abklärender oder beurteilender Stelle, kann die Auslegung der Formulierungen in den oben genannten Richtlinien im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Art 2.2.) eine Diskriminierung darstellen. Um dies zu vermeiden, können Studierende, die ihre Behinderung offen legen, den Anspruch geltend machen, dass eine durch die HfH bestimmte beratende Person (z.B. die Gleichstellungsbeauftragte) bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens hinzugezogen wird.
Bei Problemen mit der Absolvierung eines Studiums behält sich die HfH in allen Studiengängen vor, Eignungsabklärungen durchzuführen (§14 der Allgemeinen Studienordnung). Für die Eignungsabklärung bei Studierenden mit Behinderung/ chronischer Krankheit muss eine Fachperson/ Fachstelle mit Kenntnissen über die jeweilige Behinderungsform hinzugezogen werden.

 

 

Nachteilsausgleich bei Studienleistungen

Studierende, welche aufgrund einer offen gelegten Behinderung oder chronischen Krankheit die Studienleistungen nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllen können, erhalten die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Es wird ihnen damit gestattet, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind:

  • Berücksichtigung von Krankheitszeiten und eingeschränkter Arbeitszeit bei der Bearbeitungszeit von Studienleistungen durch Verlängerung der zeitlichen Fristen bei Haus-/ Diplomarbeiten
  • Möglichkeit zu kompensatorischen Leistungen bei Unmöglichkeit der regelmässigen Anwesenheitspflicht, z.B. durch zusätzliche Hausarbeit
  • Modifikation von Studienleistungen, z.B. durch Schreiben einer Hausarbeit statt Halten eines Referats
  • Unterbrechungsmöglichkeit von zeitabhängigen Studienleistungen oder auch Erbringen von Teilleistungen
  • Abänderung von Praktikumsbestimmungen

Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen


Studierende, welche aufgrund einer offen gelegten Behinderung oder chronischen Krankheit die Prüfungsleistungen nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllen können, erhalten die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Es wird ihnen damit gestattet, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind:

  • Mitbestimmung bei der Festlegung von Prüfungsterminen, z.B. nicht unmittelbar vor- oder nach therapeutischen Massnahmen
  • Verlängerung des Prüfungszeitraums
  • Berücksichtigung von Krankheitszeiten und eingeschränkter Arbeitszeit bei der Bearbeitungszeit von Prüfungsleistungen, z.B. durch Verlängerung von Prüfungsleistungen bei Diplomarbeiten, Klausuren, etc.
  • Unterbrechung von zeitabhängigen Prüfungsleistungen durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden.
  • Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
  • Verlängerung des Zeitraums zwischen einzelnen Prüfungsleistungen
  • Schriftliche Ergänzung mündlicher Prüfungen oder schriftliche statt mündliche Prüfungen, z.B. für Studierende mit Hör- oder Sprachbehinderung
  • Mündliche statt schriftliche Prüfungen, z.B. für Studierende mit Sehbehinderung
  • Zulassen (oder zur Verfügung stellen) von technischen Hilfsmitteln (z.B. Notebook)
  • Zulassen (oder zur Verfügung stellen) personeller Hilfen (z.B. Assistenz, Gebärdensprachdolmetscher/in)
  • Durchführung von Prüfungen in einem gesonderten Raum und/ oder zusätzliche Ruhepausen
  • Nichtberücksichtigen von krankheitsbedingten/ behinderungsbedingten Prüfungsrücktritten bei der Zahl möglicher Prüfungswiederholungen

Die Aufzählung ist nicht abschliessend.


Nachteilsausgleich bei der Studiendauer

Angesichts grundlegender Umstrukturierungen im Hochschulbereich (Bachelor-/ Masterstudiengänge), sollten studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung bei der Zeitvorgabe für den Studienverlauf angemessen berücksichtigt werden.

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit erhalten im begründeten Sonderfall die Möglichkeit, die Fristvorgabe für das Erreichen von Studienabschnitten zu verlängern. Sie können sich beurlauben lassen oder ihr Studium als Teilzeitstudium absolvieren.

Information und Beratung

Die HfH stellt Studierenden und Mitarbeitenden eine Ansprechperson für behinderungsrelevante Belange zur Verfügung. Aktuell wird diese Funktion von der Gleichstellungsbeauftragten ausgeführt.

Kontakt: Annette Schöpe-Kahlen 044 317 12 01

Die Richtlinie, welche den Anspruch auf Nachteilsausgleich an der HfH regelt, finden Sie hier: