Verkehrsmittel
Fallbeispiel
Ein blinder Mann möchte ein Mal pro Woche mit einer Regionalbahn die Hochschule besuchen. Es ist ihm jedoch nicht möglich, am Automaten eigenständig ein Zugbillett zu lösen, da die notwendigen technischen Vorkehrungen (wie z.B. eine akkustische Durchsage) am Automaten noch nicht umgesetzt sind.
Rechtslage
Öffentliche Verkehrsmittel müssen bis spätestens Ende 2023 vollständig hindernisfrei sein (Art. 22 Abs. 1 BehiG). Kommunikationssysteme und Billettautomaten müssen spätestens per Ende 2013 zugänglich sein (Art. 22 Abs. 2 BehiG). Findet eine konkrete Benachteiligung vor Ablauf der Umsetzungsfristen statt, sind die Betriebe des öffentlichen Verkehrs verpflichtet, die Benachteiligung im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu beseitigen (Art. 11 Abs. 1 BehiG). Sind die Kosten oder anderweitigen Aufwendungen zur Beseitigung der Benachteiligung im Verhältnis zu den Interessen der behinderten Person zumutbar und stehen keine weiteren Interessen wie z.B. die Betriebssicherheit einer Beseitigung entgegen, wird ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Beseitigung veranlassen (Art. 11 Abs. 1 BehiG). Hierbei werden jedoch die Übergangsfristen (siehe oben, Art. 22) mitberücksichtigt. Allenfalls verpflichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde das Unternehmen, eine entsprechende angemessene Ersatzlösung zur Verfügung zu stellen.
Vorgehen
Die behinderte Person sollte sich an die zuständige Stelle (den Verkehrsbetrieb) wenden und sie dazu auffordern, gemeinsam eine Lösung zu finden. Ist das Ergebnis unbefriedigend, kann sie sich vor dem zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Verwaltungsstelle zur Wehr setzen.

