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Baulicher Zugang

Fallbeispiel

Im Rahmen des Umbaus eines Hochschulgebäudes kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten. Die Rampe am Eingang ist zu steil, der neue Vorplatz ist mit einer Anlage versehen, die für Rollstuhlfahrer/-innen nicht begehbar ist, die grossen Fensterscheiben sind für sehbehinderte Menschen kaum sichtbar.

 

Rechtslage

Bei Neu- und Umbauten von öffentlich zugänglichen Gebäuden einer Hochschule besteht die Pflicht, im Rahmen der Verhältnismässigkeit die hindernisfreie Zugänglichkeit zu gewährleisten (Art. 3 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BehiG). Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Aufwand für die Anpassung nicht 5% des Gebäudeversicherungswertes oder 20% der Erneuerungskosten übersteigt (Art. 12 Abs. 1 BehiG).

 

Vorgehen

Ein Anspruch sollte auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Entweder kann noch während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Baubehörde verlangt werden, dass eine Benachteiligung unterlassen wird, d.h. notwendige Anpassungen gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BehiG). Oder nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens kann ausnahmsweise vor einem Zivilgericht die Beseitigung – d.h. das Rückgängigmachen bzw. das Vornehmen von Anpassungen – verlangt werden, dies aber nur, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehrungen im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BehiG).