Baulicher Zugang
Fallbeispiel
Im Rahmen des Umbaus eines Hochschulgebäudes kommt es zu zahlreichen Schwierigkeiten. Die Rampe am Eingang ist zu steil, der neue Vorplatz ist mit einer Anlage versehen, die für Rollstuhlfahrer/-innen nicht begehbar ist, die grossen Fensterscheiben sind für sehbehinderte Menschen kaum sichtbar.
Rechtslage
Bei Neu- und Umbauten von öffentlich zugänglichen Gebäuden einer Hochschule besteht die Pflicht, im Rahmen der Verhältnismässigkeit die hindernisfreie Zugänglichkeit zu gewährleisten (Art. 3 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BehiG). Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Aufwand für die Anpassung nicht 5% des Gebäudeversicherungswertes oder 20% der Erneuerungskosten übersteigt (Art. 12 Abs. 1 BehiG).

