Zugänglichkeit des Unterrichts
Fallbeispiel
Eine Rollstuhlfahrerin bemängelte, dass auf Grund einer kurzfristigen Änderung im Stundenplan eine Lehrveranstaltung in einem für Rollstuhlfahrer/-innen nicht zugänglichen Saal stattfindet, obwohl die zuständigen Personen im Voraus über ihre Behinderung informiert wurden.
Rechtslage
Die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Unterricht ist unzulässig (Art. 3 Bst. f BehiG). Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b Teilsatz 2 BehiG).
Vorgehen
Behinderte Studierende sollten immer sehr frühzeitig die zentralen Institutionen der Hochschule über ihre Bedürfnisse in Bezug auf ihre Behinderung informieren, damit diese die notwendigen Anpassungen vornehmen können. Bei kurzfristigen Hindernissen (wie z.B. fehlender Zugänglichkeit des Unterrichtsraums auf Grund von Treppen oder unsicheren Stufen, schlechte Lichtverhältnisse für Sehbehinderte im Unterrichtsraum, etc.) sollte umgehend interveniert und eine raschmöglichste Beseitigung der Benachteiligung verlangt werden. Wird dies abgelehnt, kann beim zuständigen Gericht oder der Verwaltungsbehörde verlangt werden, dass die Benachteiligung unterlassen oder beseitigt wird (Art. 8 Abs. 1 BehiG). Diese Unterlassung oder Beseitigung wird jedoch nur dann angeordnet, wenn der für die behinderte Person zu erwartende Nutzen in keinem Missverhältnis steht (Art. 11 Abs. 1), insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (Bst. a), zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- oder Heimatschutzes (Bst. b), zu Anliegen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit (Bst. b) oder zu anderen begründbaren Interessen.

