Persönliche Assistenz und Hilfsmittel
Fallbeispie
Eine blinde Frau meldete sich für eine Fortbildung an und nahm ihre persönliche Assistentin mit, welche den Unterricht besuchen muss, damit die Nachbearbeitung des Schulstoffs durch die blinde Frau besser vorgenommen werden kann. Anfänglich wollte die Lehrerin die Assistentin nicht zulassen. Schliesslich wurde sie akzeptiert, der Kurs jedoch nachträglich doppelt verrechnet.
Rechtslage
Behinderte Studierende haben einen Anspruch darauf, dass die Verwendung behinderungspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger Assistenz bei der Aus- oder Weiterbildung nicht erschwert wird. Liegt eine Benachteiligung vor oder steht eine bevor, besteht die Pflicht der Hochschule, dass diese beseitigt bzw. unterlassen wird.
Vorgehen
Auch hier gilt: behinderte Studierende sollten immer frühzeitig die zentralen Institutionen der Hochschule über ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer Behinderung informieren sowie klar kommunizieren, welche Hilfsmittel sie verwenden werden und ob eine persönliche Assistenz anwesend sein wird. Gibt es Schwierigkeiten, kann beim zuständigen Gericht oder der Verwaltungsbehörde verlangt werden, dass die Benachteiligung unterlassen oder beseitigt wird (Art. 8 Abs. 1 BehiG).

