Prüfungen

Fallbeispiel

Einem Studenten mit leichter Lähmung in der rechten Hand wurde das Gesuch um eine Verlängerung der schriftlichen Prüfung mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Laptop bereits genügend Zeit gewinne, obwohl dies tatsächlich nicht im genügenden Masse der Fall war.

Dem Gesuch einer jungen Frau, welche seit einem Autounfall an den typischen Merkmalen eines Schleudertraumas (schnelle Ermüdung, starke Kopfschmerzen, Depressionen) leidet, widerfuhr ein ähnliches Schicksal. Der Bitte, die über fünf Stunden dauernde schriftliche Lizenziats-Prüfung in mündliche Prüfungen umzuwandeln oder sie unter spezieller Aufsicht während 24 Stunden zu absolvieren, wurde nicht entsprochen.

 

Rechtslage

Die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen ist unzulässig (Art .3 Bst. f BehiG). Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b Teilsatz 2 BehiG).

 

Vorgehen

Studierende sollten unbedingt frühzeitig (mindestens 9 - 12 Monate vor Prüfungsbeginn) verlangen, dass Prüfungen entsprechend ihren Bedürfnissen angepasst werden. Hierfür benötigen sie ein genügend fundiertes Gutachten, welches klar nachweist, dass die entsprechenden Anpassungen auf Grund ihrer Behinderung erforderlich sind. Dies sollte genügend früh und eingehend mit einem Arzt/ einer Ärztin besprochen und vorbereitet werden. Bereits beim Gesuch sollte auf entsprechende rechtliche Bestimmungen hingewiesen werden. Wird das Gesuch teilweise oder vollständig abgelehnt, hat die betroffene Studentin/ der betroffene Student die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht oder der Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass die Benachteiligung beseitigt wird (Art .8 Abs. 2 BehiG).